Kurztitel
Rechtspflegeranwärter - literarische Behelfe für Ausbildungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1962Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1962,
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 6. September 1962 über die literarischen Behelfe, die in den Ausbildungslehrgängen für Rechtspflegeranwärter benützt werden dürfen.
StF: BGBl. Nr. 274/1962
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Rechtspflegergesetezs, BGBl. Nr. 180/1962, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 4, des Rechtspflegergesetezs, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1962,, wird verordnet:
Beachte
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962, ist durch § 45 Abs. 3 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, aufgehoben worden. § 47 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, bestimmt jedoch, daß in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Verweisungen auf das alte Rechtspflegergesetz ihren Inhalt aus der entsprechenden Bestimmung des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985, erhalten. Die entsprechende Bestimmung wäre der § 39 Abs. 2 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985. Allerdings spricht § 39 Abs. 2 RpflG nur von literarischen Behelfen, die bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen. Die Erläuterungen zu § 39 Abs. 2 gehen aber offenkundig davon aus, daß die literarischen Behelfe, die früher bei den Ausbildungslehrgängen benützt werden durften, nunmehr bei der schriftlichen Prüfung benützt werden können.Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1962,, ist durch Paragraph 45, Absatz 3, RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, aufgehoben worden. Paragraph 47, RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, bestimmt jedoch, daß in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Verweisungen auf das alte Rechtspflegergesetz ihren Inhalt aus der entsprechenden Bestimmung des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, erhalten. Die entsprechende Bestimmung wäre der Paragraph 39, Absatz 2, RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,. Allerdings spricht Paragraph 39, Absatz 2, RpflG nur von literarischen Behelfen, die bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen. Die Erläuterungen zu Paragraph 39, Absatz 2, gehen aber offenkundig davon aus, daß die literarischen Behelfe, die früher bei den Ausbildungslehrgängen benützt werden durften, nunmehr bei der schriftlichen Prüfung benützt werden können.