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Art. 4

Fassungen
ab 12.05.1962 — BGBl. Nr. 125/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute12.05.1962 BGBl. Nr. 125/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

12.05.1962BGBl. Nr. 125/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 4

Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, gilt nicht als im Sinne des Artikel eins, Ziffer eins, ausgeschlossen, wenn es sich um Entscheidungen über familienrechtliche Unterhaltsansprüche in Geld handelt und der Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Geltendmachung dieser Ansprüche seinen Wohnsitz in diesem Staat hatte.

Als familienrechtliche Unterhaltsansprüche im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten auch die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Mutter eines unehelichen Kindes gegen dessen Vater, einschließlich des Anspruches auf Ersatz der Entbindungskosten.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Die Geldsumme muß nicht unbedingt in der Entscheidung ziffernmäßig bestimmt sein; es genügt, wenn sie in anderer Weise, etwa durch Feststellung der Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und Zuerkennung eines Bruchteils dieser Bezüge, bestimmbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002036

Dokumentnummer

NOR12027005

Alte Dokumentnummer

N2196225016S