Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1962Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 5
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, werden im andern Staate vollstreckt, wenn sie die im Art. 1 Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und in dem Staate, wo sie gefällt werden, vollstreckbar sind.Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, werden im andern Staate vollstreckt, wenn sie die im Artikel eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und in dem Staate, wo sie gefällt werden, vollstreckbar sind.
Die Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, dürfen nur prüfen, ob die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.Die Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, dürfen nur prüfen, ob die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.