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Art. 6

Fassungen
ab 12.05.1962 — BGBl. Nr. 125/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute12.05.1962 BGBl. Nr. 125/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

12.05.1962BGBl. Nr. 125/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 6

Die Partei, die die Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung beantragt, hat beizubringen:

Ziffer eins eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung;

Ziffer 2 eine Bescheinigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung; die Bescheinigung ist von der Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, oder vom Gerichtsschreiber auszustellen;

Ziffer 3 im Fall eines Versäumnisurteils eine Abschrift der den Prozeß einleitenden Verfügung oder Ladung und eine Bescheinigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei;

Ziffer 4 wenn die Entscheidung den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen läßt, daß die Prüfung im Sinne des Artikel eins, möglich ist, eine Abschrift der Klage oder andere geeignete Urkunden;

Ziffer 5 gegebenenfalls eine Übersetzung der in Ziffer eins bis 4 bezeichneten Urkunden in die Amtssprache der Behörde, bei der die Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung beantragt wird. Die Übersetzung muß nach dem Recht eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein.

Auf die Beglaubigung der in diesem Artikel erwähnten Urkunden sind die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. August 1916 anzuwenden.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Staatsvertrag vom 21.8.1916 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von den öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, RGBl. Nr. 340/1917.

Schlagworte

Antragsunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002036

Dokumentnummer

NOR12027007

Alte Dokumentnummer

N2196225018S