Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1962Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 6
Die Partei, die die Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung beantragt, hat beizubringen:
1.Ziffer eins eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung;
2.Ziffer 2 eine Bescheinigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung; die Bescheinigung ist von der Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, oder vom Gerichtsschreiber auszustellen;
3.Ziffer 3 im Fall eines Versäumnisurteils eine Abschrift der den Prozeß einleitenden Verfügung oder Ladung und eine Bescheinigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei;
4.Ziffer 4 wenn die Entscheidung den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen läßt, daß die Prüfung im Sinne des Art. 1 möglich ist, eine Abschrift der Klage oder andere geeignete Urkunden;wenn die Entscheidung den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen läßt, daß die Prüfung im Sinne des Artikel eins, möglich ist, eine Abschrift der Klage oder andere geeignete Urkunden;
5.Ziffer 5 gegebenenfalls eine Übersetzung der in Z 1 bis 4 bezeichneten Urkunden in die Amtssprache der Behörde, bei der die Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung beantragt wird. Die Übersetzung muß nach dem Recht eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein.gegebenenfalls eine Übersetzung der in Ziffer eins bis 4 bezeichneten Urkunden in die Amtssprache der Behörde, bei der die Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung beantragt wird. Die Übersetzung muß nach dem Recht eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein.
Auf die Beglaubigung der in diesem Artikel erwähnten Urkunden sind die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. August 1916 anzuwenden.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Staatsvertrag vom 21.8.1916 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von den öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, RGBl. Nr. 340/1917.