Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1962Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Die Anerkennung einer Entscheidung hat die Wirkung, daß diese Entscheidung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung für jedes künftige Verfahren zwischen denselben Parteien in derselben Sache als bindend zu behandeln ist.
(2)Absatz 2,Ist eine Entscheidung, die auf Zahlung einer Geldsumme lautet und auf die dieser Vertrag anzuwenden ist, ergangen, so darf von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Parteien kein Verfahren zur Geltendmachung der Forderung, sondern nur ein Verfahren auf Vollstreckung der Entscheidung gemäß den Artikeln VI bis X durchgeführt werden.Ist eine Entscheidung, die auf Zahlung einer Geldsumme lautet und auf die dieser Vertrag anzuwenden ist, ergangen, so darf von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Parteien kein Verfahren zur Geltendmachung der Forderung, sondern nur ein Verfahren auf Vollstreckung der Entscheidung gemäß den Artikeln römisch sechs bis römisch zehn durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027022
Alte Dokumentnummer
N2196225194S