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Art. 5

Fassungen
ab 14.07.1962 — BGBl. Nr. 224/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute14.07.1962 BGBl. Nr. 224/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

14.07.1962BGBl. Nr. 224/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Die Anerkennung einer Entscheidung hat die Wirkung, daß diese Entscheidung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung für jedes künftige Verfahren zwischen denselben Parteien in derselben Sache als bindend zu behandeln ist.
  2. Absatz 2,Ist eine Entscheidung, die auf Zahlung einer Geldsumme lautet und auf die dieser Vertrag anzuwenden ist, ergangen, so darf von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Parteien kein Verfahren zur Geltendmachung der Forderung, sondern nur ein Verfahren auf Vollstreckung der Entscheidung gemäß den Artikeln römisch sechs bis römisch zehn durchgeführt werden.

Schlagworte

res iudicata

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002037

Dokumentnummer

NOR12027022

Alte Dokumentnummer

N2196225194S