Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 14.07.1962 — BGBl. Nr. 224/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute14.07.1962 BGBl. Nr. 224/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

14.07.1962BGBl. Nr. 224/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel römisch sieben

  1. Absatz eins,Damit eine Entscheidung, die im Gebiet der Republik Österreich ergangen ist, im Gebiet des Vereinigten Königreiches vollstreckt werden kann, ist vom betreibenden Gläubiger ein Antrag auf Registrierung gemäß dem Verfahren des Zweitgerichtes zu stellen:
    1. Litera a
      in England und Wales an den High Court of Justice;
    2. Litera b
      in Schottland an den Court of Session; und
    3. Litera c
      in Nordirland an den Supreme Court of Judicature.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Registrierung sind anzuschließen:
    1. Litera a
      eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung, der das Gerichtssiegel beigesetzt ist und die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Artikel römisch sechs Absatz 5 versehen ist;
    2. Litera b
      eine beschworene Erklärung (affidavit) nach den für das Zweitgericht geltenden Vorschriften;
    3. Litera c
      Übersetzungen der nach diesem Absatz erforderlichen Urkunden, die von einem beeideten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien beglaubigt sein müssen – jedoch nicht von einer in englischer Sprache abgefaßten beschworenen Erklärung.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2 angeführten Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
  4. Absatz 4,Wird ein den Absätzen 1 und 2 entsprechender Antrag hinsichtlich einer Entscheidung gestellt, die den Voraussetzungen des Artikels römisch sechs entspricht, so ist die Registrierung zu bewilligen.

Schlagworte

Antragsunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002037

Dokumentnummer

NOR12027024

Alte Dokumentnummer

N2196225196S