Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1962Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(1)Absatz eins,Damit eine Entscheidung, die im Gebiet der Republik Österreich ergangen ist, im Gebiet des Vereinigten Königreiches vollstreckt werden kann, ist vom betreibenden Gläubiger ein Antrag auf Registrierung gemäß dem Verfahren des Zweitgerichtes zu stellen:
in England und Wales an den High Court of Justice;
in Schottland an den Court of Session; und
in Nordirland an den Supreme Court of Judicature.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Registrierung sind anzuschließen:
eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung, der das Gerichtssiegel beigesetzt ist und die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Artikel VI Absatz 5 versehen ist;eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung, der das Gerichtssiegel beigesetzt ist und die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Artikel römisch sechs Absatz 5 versehen ist;
eine beschworene Erklärung (affidavit) nach den für das Zweitgericht geltenden Vorschriften;
Übersetzungen der nach diesem Absatz erforderlichen Urkunden, die von einem beeideten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien beglaubigt sein müssen – jedoch nicht von einer in englischer Sprache abgefaßten beschworenen Erklärung.
(3)Absatz 3,Die im Absatz 2 angeführten Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
(4)Absatz 4,Wird ein den Absätzen 1 und 2 entsprechender Antrag hinsichtlich einer Entscheidung gestellt, die den Voraussetzungen des Artikels VI entspricht, so ist die Registrierung zu bewilligen.Wird ein den Absätzen 1 und 2 entsprechender Antrag hinsichtlich einer Entscheidung gestellt, die den Voraussetzungen des Artikels römisch sechs entspricht, so ist die Registrierung zu bewilligen.
Schlagworte
Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027024
Alte Dokumentnummer
N2196225196S