Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1962Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Ist auf Grund einer Entscheidung die Registrierung gemäß Artikel VII oder die Exekution gemäß Artikel VIII bewilligt worden, so hat diese Entscheidung vom Zeitpunkt der Bewilligung an für die Vollstreckung auf Grund dieser Bewilligung dieselbe Wirkung, als ob sie im Zeitpunkt der Bewilligung im Lande des Zweitgerichtes ergangen wäre.Ist auf Grund einer Entscheidung die Registrierung gemäß Artikel römisch sieben oder die Exekution gemäß Artikel römisch acht bewilligt worden, so hat diese Entscheidung vom Zeitpunkt der Bewilligung an für die Vollstreckung auf Grund dieser Bewilligung dieselbe Wirkung, als ob sie im Zeitpunkt der Bewilligung im Lande des Zweitgerichtes ergangen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027026
Alte Dokumentnummer
N2196225198S