Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1962Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht)
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten werden vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zugelassen.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen, die einer Partei in einem Verfahren in dem einen Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auf alle Prozeßhandlungen, die in dieser Sache im anderen Vertragsstaat vorgenommen werden. Diese Begünstigungen erstrecken sich auch auf Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Kosten (Artikel 3), sofern eine solche Erstreckung nach dem Recht des Staates, in dem die Exekution durchzuführen ist, für Exekutionsverfahren vorgesehen ist.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe ("Armenrecht" usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn ("Verfahrenshilfe" usw.) zu verstehen.
2. Die Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger in einem anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR12027088
Alte Dokumentnummer
N2196247399L