Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1962Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen ist von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates auszustellen, auf dessen Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
(2)Absatz 2,Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der Vertragsstaaten, so kann die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde des Staates, dessen Angehöriger der Antragsteller ist, das Zeugnis ausstellen. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen auf Grund eines von den Behörden des Staates, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausgestellten Zeugnisses gewährt werden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: in Österreich ist dafür gem. Art. VIII § 2 Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).
Schlagworte
Armenrechtszeugnis, Vermögensbekenntnis
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR12027089
Alte Dokumentnummer
N2196247400L