Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1963Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 16
Jeder bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
NOR12027134
Alte Dokumentnummer
N2196315531R