Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 05.01.1964 — BGBl. Nr. 295/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute05.01.1964 BGBl. Nr. 295/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

05.01.1964BGBl. Nr. 295/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 17

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.

Das Übereinkommen tritt für die Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, am sechzigsten Tage nach der in Absatz 2 vorgesehenen Notifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027135

Alte Dokumentnummer

N2196315532R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/295/A17/NOR12027135