Kurztitel
Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1963Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 18
Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifizierung oder beim Beitritt einen oder mehrere der in den Artikeln 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorbehalte erklären. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Ebenso kann jeder Vertragsstaat bei der Notifikation einer Ausdehnung des Übereinkommens gemäß Artikel 17 einen oder mehrere dieser Vorbehalte für alle oder einzelne der Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklären.
Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurückziehen. Diese Zurückziehung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Die Wirkung des Vorbehalts erlischt am sechzigsten Tage nach der in Absatz 3 vorgesehenen Notifikation.
Anmerkung
1. Von Österreich wurde nur der in Art. 12 vorgesehene Vorbehalt erklärt.
2. Vorbehalte ausländischer Vertragsstaaten sind für die Anwendung des Übereinkommens in Österreich ohne Bedeutung.