Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1964Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Anwendbares Recht
1. Den Parteien steht es frei, das Recht zu vereinbaren, welches das Schiedsgericht in der Hauptsache anzuwenden hat. Haben die Parteien das anzuwendende Recht nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht anzuwenden, auf das die Kollisionsnormen hinweisen, von denen auszugehen das Schiedsgericht jeweils für richtig erachtet. In beiden Fällen hat das Schiedsgericht die Bestimmungen des Vertrages und die Handelsbräuche zu berücksichtigen.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach Billigkeit, wenn dies dem Willen der Parteien entspricht und wenn das für das schiedsrichterliche Verfahren maßgebende Recht es gestattet.
Anmerkung
Siehe hiezu die §§ 587 ff. ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014
Dokumentnummer
NOR12027235
Alte Dokumentnummer
N2196427928S