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Art. 8

Fassungen
ab 04.06.1964 — BGBl. Nr. 107/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute04.06.1964 BGBl. Nr. 107/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.06.1964BGBl. Nr. 107/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel römisch acht

Begründung des Schiedsspruches

Es wird vermutet, daß die Parteien davon ausgegangen sind, der Schiedsspruch werde begründet werden, es sei denn,

Litera a daß die Parteien ausdrücklich erklärt haben, der Schiedsspruch bedürfe keiner Begründung, oder

Litera b daß sie sich einem schiedsrichterlichen Verfahrensrecht unterworfen haben, nach welchem es nicht üblich ist, Schiedssprüche zu begründen, sofern nicht in diesem Fall von den Parteien oder von einer Partei vor Schluß der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, vor der schriftlichen Abfassung des Schiedsspruches eine Begründung ausdrücklich verlangt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014

Gesetzesnummer

10002063

Dokumentnummer

NOR12027236

Alte Dokumentnummer

N2196427929S