Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1964Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1964,
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Begründung des Schiedsspruches
Es wird vermutet, daß die Parteien davon ausgegangen sind, der Schiedsspruch werde begründet werden, es sei denn,
a)Litera a daß die Parteien ausdrücklich erklärt haben, der Schiedsspruch bedürfe keiner Begründung, oder
b)Litera b daß sie sich einem schiedsrichterlichen Verfahrensrecht unterworfen haben, nach welchem es nicht üblich ist, Schiedssprüche zu begründen, sofern nicht in diesem Fall von den Parteien oder von einer Partei vor Schluß der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, vor der schriftlichen Abfassung des Schiedsspruches eine Begründung ausdrücklich verlangt worden ist.