Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 224Paragraph 224
Text
Unterbleiben der Gewährung von Aktien
§ 224.Paragraph 224,
(1)Absatz eins,Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
(2)Absatz 2,Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
(3)Absatz 3,Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
(4)Absatz 4,Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.
(5)Absatz 5,Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese zehn vom Hundert des auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrages ihres Grundkapitals nicht übersteigen.
Anmerkung
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40109370