Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 248Paragraph 248
Text
Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses
§ 248.Paragraph 248,
(1)Absatz eins,Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Vorstandsmitglieder zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Eine Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats ist beizufügen. Der Anmeldung sind ferner die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Prüfer nebst ihren urkundlichen Grundlagen beizufügen.
(2)Absatz 2,Der Anmeldung ist die Bilanz des § 246 Abs. 3 beizufügen.Der Anmeldung ist die Bilanz des Paragraph 246, Absatz 3, beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40109409