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§ 25 AktG

Fassungen
ab 01.08.2009 — BGBl. I Nr. 71/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 2501.06.200831.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
§ 2501.01.200731.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 2508.10.200431.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 67/2004
§ 2501.08.199007.10.2004 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 71/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Gründungsprüfung.

Allgemeines

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
  2. Absatz 2,Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
    2. Ziffer 2
      eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (Paragraph 20,) vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht.
  4. Absatz 4,Als Gründungsprüfer dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden.
  5. Absatz 5,Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen nicht als Gründungsprüfer bestellt werden; gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben. Im übrigen gelten die Paragraphen 271 und 271 a UGB sinngemäß.

Anmerkung

EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Schlagworte

qualifizierte Gründung

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109157