Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001BGBl.Nr. 98 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 263Paragraph 263
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001
Text
Nach dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz umgestellte
und nicht umgestellte Gesellschaften
§ 263.Paragraph 263,
(1)Absatz eins,Nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften, deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.Nach Abschnitt römisch drei des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften, deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2)Absatz 2,Sieht die Satzung einen gemäß § 16 Abs. 4 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an § 8 zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge § 8 nicht entsprechen, sind gemäß § 67 für kraftlos zu erklären.Sieht die Satzung einen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an Paragraph 8, zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge Paragraph 8, nicht entsprechen, sind gemäß Paragraph 67, für kraftlos zu erklären.
(3)Absatz 3,Für den Beschluß über die gemäß den Abs. 1 und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten § 262 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3.Für den Beschluß über die gemäß den Absatz eins und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten Paragraph 262, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3,
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
Schlagworte
Mindestkapital
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12038761
alte Dokumentnummer
N2199656091J