Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gemäß § 18 zu veröffentlichen.Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gemäß Paragraph 18, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.
Anmerkung
Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) s. § 1336 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
EG: Art. VIII, BGBl. I Nr. 118/2002
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40109188