Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78eParagraph 78 e
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 41zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 41
Text
Veröffentlichung des Vergütungsberichts
§ 78e.Paragraph 78 e,
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.
(2)Absatz 2,Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
(3)Absatz 3,Der Vergütungsbericht ist nicht zum Firmenbuch einzureichen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40216766