Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1965Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem sie notifiziert wurde, wirksam.
(2)Absatz 2,Die Aufkündigung kann sich auf eines oder mehrere der Gebiete beschränken, auf die der Geltungsbereich des Vertrages gemäß Artikel 11 Absatz 2 ausgedehnt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027534
Alte Dokumentnummer
N2196516248T