Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1965Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 14
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 23. Juli 1964 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027535
Alte Dokumentnummer
N2196516249T