Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1965Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
ARTIKEL 2
Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation oder der Annahme; die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind bei dem Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
Vorbehaltlich des Artikels 4 tritt die Vereinbarung dreißig Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Für jede Unterzeichnerregierung, welche die Vereinbarung später ratifiziert oder annimmt, tritt sie vorbehaltlich des Artikels 4 dreißig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Dokumentnummer
NOR12027543
alte Dokumentnummer
N2196527935S