Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1965Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
ARTIKEL 3
Nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist und in dem eine Landesgruppe (ein Nationalkomitee) der Internationalen Handelskammer besteht, einladen, dieser Vereinbarung beizutreten.
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates; der Beitritt wird vorbehaltlich des Artikels 4 dreißig Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Dokumentnummer
NOR12027544
Alte Dokumentnummer
N2196527936S