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Art. 13

Fassungen
ab 30.04.1966 — BGBl. Nr. 37/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute30.04.1966 BGBl. Nr. 37/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1966,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

30.04.1966BGBl. Nr. 37/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem sie notifiziert wurde, wirksam.
  2. Absatz 2,Die Aufkündigung kann sich auf eines oder mehrere der Gebiete beschränken, auf die der Geltungsbereich des Abkommens gemäß Artikel 11 Absatz 2 ausgedehnt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002083

Dokumentnummer

NOR12027575

Alte Dokumentnummer

N2196624959S