Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 30.04.1966 — BGBl. Nr. 37/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute30.04.1966 BGBl. Nr. 37/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1966,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

30.04.1966BGBl. Nr. 37/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 14

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Den Haag am 6. Februar 1963, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002083

Dokumentnummer

NOR12027576

Alte Dokumentnummer

N2196624960S