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Art. 5

Fassungen
ab 30.04.1966 — BGBl. Nr. 37/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute30.04.1966 BGBl. Nr. 37/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1966,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.04.1966BGBl. Nr. 37/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Jede von einem niederländischen Gericht gefällte und in den Niederlanden vollstreckbare Entscheidung, die auf Grund der vorhergehenden Artikel in Österreich anzuerkennen ist, kann in Österreich vollstreckt werden.
  2. Absatz 2,Jede von einem österreichischen Gericht gefällte und in Österreich vollstreckbare Entscheidung, die auf Grund der vorhergehenden Artikel in den Niederlanden anzuerkennen ist, kann in den Niederlanden vollstreckt werden, nachdem das zuständige niederländische Gericht die Entscheidung für vollstreckbar erklärt hat.
  3. Absatz 3,Das Vollstreckungsverfahren (das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung) richtet sich nach dem Recht des Hohen Vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet dieses Verfahren stattfindet.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Nach niederländischem Recht muß jede ausländische Entscheidung, um in den Niederlanden vollstreckt werden zu können, in einem eigenen geschlossenen Verfahren für vollstreckbar erklärt werden. Auf Grund dieser Vollstreckbarerklärung kann dann jederzeit und auf alle nach niederländischem Recht zur Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung stehenden Objekte Exekution geführt werden, ohne daß es einer neuerlichen Vollstreckbarerklärung, Exekutionsbewilligung oder sonstigen gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Schlagworte

Exekution, Exequaturverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002083

Dokumentnummer

NOR12027567

Alte Dokumentnummer

N2196624951S