Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1966Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Jede von einem niederländischen Gericht gefällte und in den Niederlanden vollstreckbare Entscheidung, die auf Grund der vorhergehenden Artikel in Österreich anzuerkennen ist, kann in Österreich vollstreckt werden.
(2)Absatz 2,Jede von einem österreichischen Gericht gefällte und in Österreich vollstreckbare Entscheidung, die auf Grund der vorhergehenden Artikel in den Niederlanden anzuerkennen ist, kann in den Niederlanden vollstreckt werden, nachdem das zuständige niederländische Gericht die Entscheidung für vollstreckbar erklärt hat.
(3)Absatz 3,Das Vollstreckungsverfahren (das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung) richtet sich nach dem Recht des Hohen Vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet dieses Verfahren stattfindet.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Nach niederländischem Recht muß jede ausländische Entscheidung, um in den Niederlanden vollstreckt werden zu können, in einem eigenen geschlossenen Verfahren für vollstreckbar erklärt werden. Auf Grund dieser Vollstreckbarerklärung kann dann jederzeit und auf alle nach niederländischem Recht zur Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung stehenden Objekte Exekution geführt werden, ohne daß es einer neuerlichen Vollstreckbarerklärung, Exekutionsbewilligung oder sonstigen gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Schlagworte
Exekution, Exequaturverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027567
Alte Dokumentnummer
N2196624951S