Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1966Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 6
Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche entschieden worden, sind jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Vollstreckung nur hinsichtlich der Entscheidung über einen oder mehrere dieser Ansprüche erfüllt, so ist die Entscheidung in diesem Ausmaß anzuerkennen oder zu vollstrecken (für vollstreckbar zu erklären).
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027568
Alte Dokumentnummer
N2196624952S