Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1966Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Partei, welche die Anerkennung oder die Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) beantragt, hat vorzulegen:
Eine Ausfertigung der Entscheidung;
Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung rechtskräftig ist und, wenn die Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) beantragt wird, daß sie in dem Staat, in dem sie gefällt wurde, vollstreckbar ist;
im Falle einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der gesetzmäßigen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück;
im Falle eines Zahlungsauftrages oder eines Zahlungsbefehls oder eines „dwangbevel“ ein zur Feststellung der gesetzmäßigen Zustellung der Entscheidung an die Partei, gegen die sie gefällt wurde, geeignetes Schriftstück.
(2)Absatz 2,Die vorzulegenden Schriftstücke sind von Beglaubigungen befreit. Es sind ihnen, wenn das Gericht es verlangt, Übersetzungen anzuschließen. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem beeideten Übersetzer, der in einem der beiden Staaten zugelassen ist, bestätigt sein.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1 lit. b: Zum Nachweis der Rechtskraft einer niederländischen Entscheidung genügt eine Bescheinigung des Protokollführers des Titelgerichts, wonach aus seinem Register nicht hervorgeht, daß ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
2. Die Vollstreckbarkeit eines niederländischen Titels ist daraus zu ersehen, daß die Ausfertigung die Formel "In naam der Koningin" enthält.
Schlagworte
Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027569
Alte Dokumentnummer
N2196624953S