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Art. 8

Fassungen
ab 30.04.1966 — BGBl. Nr. 37/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute30.04.1966 BGBl. Nr. 37/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1966,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

30.04.1966BGBl. Nr. 37/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Gerichtliche Vergleiche und Notariatsakte, die in einem der beiden Staaten geschlossen oder errichtet wurden und in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in dem anderen Staat vollstreckt (für vollstreckbar erklärt), wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung dieses Staates nicht widerspricht.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Partei hat eine Ausfertigung des Vergleiches oder des Notariatsaktes, aus der sich die Vollstreckbarkeit ergibt, vorzulegen. Artikel 7 Absatz 2 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sind auf die vor den österreichischen Jugendämtern geschlossenen Vergleiche über Unterhaltsverpflichtungen anzuwenden.

Anmerkung

1. Zu Abs. 2: Zum Nachweis der Rechtskraft einer niederländischen Entscheidung genügt eine Bescheinigung des Protokollführers des Titelgerichts, wonach aus seinem Register nicht hervorgeht, daß ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
2. Die Vollstreckbarkeit eines niederländischen Titels ist daraus zu ersehen, daß die Ausfertigung die Formel "In naam der Koningin" enthält.
3. Zu Abs. 3: Siehe § 18 Z 3 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954 in der geltenden Fassung.

Schlagworte

Exekution, ordre public, Antragsunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002083

Dokumentnummer

NOR12027570

Alte Dokumentnummer

N2196624954S