Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1966Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Gerichtliche Vergleiche und Notariatsakte, die in einem der beiden Staaten geschlossen oder errichtet wurden und in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in dem anderen Staat vollstreckt (für vollstreckbar erklärt), wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung dieses Staates nicht widerspricht.
(2)Absatz 2,Die antragstellende Partei hat eine Ausfertigung des Vergleiches oder des Notariatsaktes, aus der sich die Vollstreckbarkeit ergibt, vorzulegen. Artikel 7 Absatz 2 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sind auf die vor den österreichischen Jugendämtern geschlossenen Vergleiche über Unterhaltsverpflichtungen anzuwenden.
Anmerkung
1. Zu Abs. 2: Zum Nachweis der Rechtskraft einer niederländischen Entscheidung genügt eine Bescheinigung des Protokollführers des Titelgerichts, wonach aus seinem Register nicht hervorgeht, daß ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
2. Die Vollstreckbarkeit eines niederländischen Titels ist daraus zu ersehen, daß die Ausfertigung die Formel "In naam der Koningin" enthält.
3. Zu Abs. 3: Siehe § 18 Z 3 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954 in der geltenden Fassung.
Schlagworte
Exekution, ordre public, Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027570
Alte Dokumentnummer
N2196624954S