Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1966Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 9
Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später mit einer Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien befaßtes Gericht dieses anderen Staates die Klage zurückzuweisen.
Schlagworte
Streitanhängigkeit
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027571
Alte Dokumentnummer
N2196624955S