Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
ab 07.07.1967 — BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute07.07.1967 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 214/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Patentanwaltskammer hat auf Antrag eines Patentanwaltes dessen Angestellten, die nicht Patentanwaltsanwärter sind und die zu Handlungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, ermächtigt werden sollen, einen Lichtbildausweis auszustellen. Im Fall ihres Einschreitens haben sich diese Angestellten damit auszuweisen. Bei Verlust des Lichtbildausweises ist gemäß Paragraph 6, Abs. vorzugehen.
  2. Absatz 2,Hat ein Angestellter mehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben, so ist ihm, wenn die Art oder Schwere der Ungehörigkeiten dies erfordern, vom Präsidenten des Patentamtes das Einschreiten beim Patentamt als Vertreter seines Patentanwaltes (Paragraph 26, Absatz 3,) mit Bescheid zu untersagen. Vor Erlassung des Bescheides hat der Präsident des Patentamtes die Patentanwaltskammer zu hören.
  3. Absatz 3,Wurde einem Angestellten das Einschreiten als Vertreter seines Patentanwaltes gemäß Absatz 2, rechtskräftig untersagt, so hat die Patentanwaltskammer den Ausweis dieses Angestellten einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027650

alte Dokumentnummer

N2196714665T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P29/NOR12027650