Rechtstracker.at

§ 29a

Fassungen
ab 15.05.2021 — BGBl. I Nr. 88/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29a heute15.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 88/2021
§ 29a23.05.201914.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 39/2019
§ 29a01.01.201022.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 29a10.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 29a11.08.200109.01.2008 BGBl. I Nr. 107/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

15.05.2021BGBl. I Nr. 88/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 29 a,

Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

  1. Ziffer eins
    Gesellschafter dürfen nur sein:
    1. Litera a
      in die Liste der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß Paragraph 29 d, Absatz eins,, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,
    2. Litera b
      andere natürliche Personen sowie andere Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind.
  2. Ziffer 2
    Die organschaftliche Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft hat für den Bereich der patentanwaltlichen Tätigkeiten durch Gesellschafter zu erfolgen, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.
  3. Ziffer 3
    Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
  4. Ziffer 4
    Die in Ziffer eins, Litera b, genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.
  5. Ziffer 5
    Gesellschafter, die keinen Patentanwaltsberuf ausüben, sind zur Einhaltung der für Patentanwälte geltenden Standesregeln vertraglich zu verpflichten. Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern, die diesen Standesregeln widersprechen, sind unwirksam.
  6. Ziffer 6
    Über fachliche Fragen der Berufsausübung einer Patentanwalts-Gesellschaft dürfen in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter entscheiden, die die entsprechende einschlägige Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die diesen Gesellschaftsorganen nicht angehören und über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Die Unabhängigkeit der Patentanwälte bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten.
  7. Ziffer 7
    In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
  8. Ziffer 8
    Mindestens die Hälfte des Kapitalanteils an einer Patentanwalts-Gesellschaft muss von Gesellschaftern gemäß Ziffer eins, Litera a, gehalten werden, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.
  9. Ziffer 9
    Für Patentanwalts-Partnerschaften, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gelten die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß.
  10. Ziffer 10
    Die Patentanwalts-Gesellschaft kann die ihr gemäß Paragraph 16, zukommenden Befugnisse zur berufsmäßigen Beratung und Vertretung ausschließlich durch Personen ausüben, denen die Befugnisse gemäß Paragraph 16, zukommen. Die einem Patentanwaltsanwärter oder sonstigen Angestellten einer Patentanwalts-Gesellschaft zustehenden Befugnisse gemäß Paragraphen 26 bis 29 bleiben unberührt.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40233175