Rechtstracker.at

§ 66

Fassungen
ab 07.07.1967 — BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 66 heute07.07.1967 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 214/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, drei Personen seines Vertrauens den Zutritt zur Verhandlung zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrates haben in geheimer Sitzung zu erfolgen. Alle Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefaßt. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen.
  3. Absatz 3,Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Verlaufes der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten enthält. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein gesondertes Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027687

Alte Dokumentnummer

N2196714702T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P66/NOR12027687