Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Text
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,In der mündlichen Verhandlung ist der Verweisungsbeschluß zu verlesen. Nach Verlesung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zusammenhängend zu verantworten. Hierauf hat die Vernehmung der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und erforderlichenfalls die Verlesung von Protokollen und Urkunden zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können bis zum Schluß der Verhandlung Anträge stellen, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen richten.
(3)Absatz 3,Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027688
alte Dokumentnummer
N2196714703T