Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1967Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Erbrechtliche Gleichstellung
(1)Absatz eins,Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates dürfen im anderen in dem Rechte, letztwillige Verfügungen zu treffen, Erbverträge und Verträge über Schenkungen auf den Todesfall zu schließen oder von Todes wegen Vermögen zu erwerben, nicht schlechter gestellt werden als die Staatsbürger dieses Vertragsstaates.
(2)Absatz 2,Unter letztwilligen Verfügungen im Sinne dieses Vertrages sind Erbeinsetzungen und Vermächtnisanordnungen zu verstehen, unter dem Erwerb von Todes wegen der Erwerb im Erbweg, auf Grund einer Vermächtnisanordnung oder des Pflichtteilsrechts.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027724
Alte Dokumentnummer
N2196716219T