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Art. 3

Fassungen
ab 26.09.1967 — BGBl. Nr. 306/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute26.09.1967 BGBl. Nr. 306/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1967,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

26.09.1967BGBl. Nr. 306/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 3

Erbrechtliche Gleichstellung

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates dürfen im anderen in dem Rechte, letztwillige Verfügungen zu treffen, Erbverträge und Verträge über Schenkungen auf den Todesfall zu schließen oder von Todes wegen Vermögen zu erwerben, nicht schlechter gestellt werden als die Staatsbürger dieses Vertragsstaates.
  2. Absatz 2,Unter letztwilligen Verfügungen im Sinne dieses Vertrages sind Erbeinsetzungen und Vermächtnisanordnungen zu verstehen, unter dem Erwerb von Todes wegen der Erwerb im Erbweg, auf Grund einer Vermächtnisanordnung oder des Pflichtteilsrechts.

Schlagworte

Testament

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002095

Dokumentnummer

NOR12027724

Alte Dokumentnummer

N2196716219T