Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 26.09.1967 — BGBl. Nr. 306/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute26.09.1967 BGBl. Nr. 306/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1967,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.09.1967BGBl. Nr. 306/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 4

Testierfähigkeit; Form letztwilliger Verfügungen

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, letztwillige Verfügungen zu treffen, und Willensmängel bei letztwilligen Verfügungen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dessen Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung gewesen ist.
  2. Absatz 2,Nach dem im Absatz 1 bezeichneten Rechte sind auch die Zulässigkeit der Art und des Inhaltes einer letztwilligen Verfügung zu beurteilen; hat jedoch ein Staatsbürger des einen Vertragsstaates eine Verfügung nach dem Rechte des anderen Vertragsstaates getroffen, so ist hinsichtlich des auf dessen Gebiet befindlichen Nachlasses dieses Recht maßgebend.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Form ist eine letztwillige Verfügung eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten in beiden Vertragsstaaten gültig, wenn sie entweder
    1. Litera a
      dem Rechte des Staates entspricht, in dem sie getroffen worden ist, oder
    2. Litera b
      dem Rechte des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder seines Todes gewesen ist, oder des Staates entspricht, in dem er in einem dieser Zeitpunkte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat; die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz gehabt hat, wird nach dem an diesem Ort geltenden Rechte beurteilt.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Widerruf einer letztwilligen Verfügung.
  5. Absatz 5,Die Absätze 1 und 2 sind auf Erbverträge und auf Schenkungen auf den Todesfall sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Ergänzend zu Abs. 3 kommen noch die weiteren alternativen Anknüpfungen des gem. Art. 17 unberührt bleibenden Haager Testamentsübereinkommens, BGBl. Nr. 295/1963.

Schlagworte

Testament, Vermächtnis

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002095

Dokumentnummer

NOR12027725

Alte Dokumentnummer

N2196716220T