Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1967Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 12
Das Ersuchschreiben hat folgende Angaben zu enthalten:
die Bezeichnung der Sache, auf die sich das Ersuchen bezieht;
die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor- und Familiennamen, Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort, bei juristischen Personen einschließlich der Handelsgesellschaften Namen und Sitz;
gegebenenfalls Vor- und Familiennamen sowie Anschrift ihrer Vertreter;
die erforderlichen Angaben über den Gegenstand des Ersuchens, insbesondere bei Zustellersuchen die Anschrift des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls auch die Fragen, die an die zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen.
Schlagworte
Inhalt des Ersuchens, Formalitäten, Wohnort
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027597
Alte Dokumentnummer
N2196713287T