Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1967Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 13
Die Erledigung der Ersuchschreiben richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört. Dieses Gericht hat jedoch bestimmt bezeichnete Verfahrensvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden, wenn es das ersuchende Gericht verlangt und die Anwendung dieser Vorschriften nicht gegen die Grundsätze der Rechtsordnung des Staates verstößt, dem das ersuchte Gericht angehört.
Schlagworte
Ablehnungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027598
Alte Dokumentnummer
N2196713288T