Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1967Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Prozeßkosten
Artikel 2
Den Angehörigen des einen Vertragsstaates, die vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten auftreten, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden, sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben.
Anmerkung
1. Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, der Mitgliedsstaat des HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, ist, so ist er nach dessen Art. 17 ebenfalls vom Erlag einer aktorischen Kaution befreit.
2. Siehe überdies § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution, Nebenintervenient
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027587
alte Dokumentnummer
N2196713277T