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Art. 2

Fassungen
ab 26.09.1967 — BGBl. Nr. 305/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute26.09.1967 BGBl. Nr. 305/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

26.09.1967BGBl. Nr. 305/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Prozeßkosten

Artikel 2

Den Angehörigen des einen Vertragsstaates, die vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten auftreten, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden, sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben.

Anmerkung

1. Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, der Mitgliedsstaat des HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, ist, so ist er nach dessen Art. 17 ebenfalls vom Erlag einer aktorischen Kaution befreit.
2. Siehe überdies § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution, Nebenintervenient

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002097

Dokumentnummer

NOR12027587

alte Dokumentnummer

N2196713277T