Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1967Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Wird der Kläger (Antragsteller) oder Intervenient, der auf Grund des Artikels 2 oder der im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit war, durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung zum Ersatz der Prozeßkosten oder zur Zahlung von Kosten, die vom Staat vorläufig berichtigt worden sind, oder von Gerichtsgebühren verpflichtet, so ist diese Entscheidung im anderen Vertragsstaat auf Antrag zu vollstrecken. Der Antrag ist hinsichtlich der Prozeßkosten von der obsiegenden Partei, hinsichtlich von Kosten und Gebühren von der zuständigen Behörde des Staates der Klageerhebung zu stellen. Der Antrag der obsiegenden Partei kann außer beim zuständigen Gericht des anderen Vertragsstaates auch bei dem Gericht eingebracht werden, das in erster Instanz entschieden hat.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für Entscheidungen, durch die die Höhe der Prozeßkosten oder durch die Kosten oder Gerichtsgebühren nachträglich festgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die Kosten der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie der erforderlichen Übersetzungen. Diese Kosten sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027588
Alte Dokumentnummer
N2196713278T