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Art. 3

Fassungen
ab 26.09.1967 — BGBl. Nr. 305/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute26.09.1967 BGBl. Nr. 305/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

26.09.1967BGBl. Nr. 305/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Wird der Kläger (Antragsteller) oder Intervenient, der auf Grund des Artikels 2 oder der im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit war, durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung zum Ersatz der Prozeßkosten oder zur Zahlung von Kosten, die vom Staat vorläufig berichtigt worden sind, oder von Gerichtsgebühren verpflichtet, so ist diese Entscheidung im anderen Vertragsstaat auf Antrag zu vollstrecken. Der Antrag ist hinsichtlich der Prozeßkosten von der obsiegenden Partei, hinsichtlich von Kosten und Gebühren von der zuständigen Behörde des Staates der Klageerhebung zu stellen. Der Antrag der obsiegenden Partei kann außer beim zuständigen Gericht des anderen Vertragsstaates auch bei dem Gericht eingebracht werden, das in erster Instanz entschieden hat.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für Entscheidungen, durch die die Höhe der Prozeßkosten oder durch die Kosten oder Gerichtsgebühren nachträglich festgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die Kosten der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie der erforderlichen Übersetzungen. Diese Kosten sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002097

Dokumentnummer

NOR12027588

Alte Dokumentnummer

N2196713278T