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Art. 4

Fassungen
ab 26.09.1967 — BGBl. Nr. 305/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute26.09.1967 BGBl. Nr. 305/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.09.1967BGBl. Nr. 305/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Dem Exekutionsantrag sind anzuschließen
    1. Litera a
      eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
    2. Litera b
      eine Übersetzung in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist; für diese Übersetzung gilt Artikel 18 Absatz 3.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag der obsiegenden Partei bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, eingebracht, so ist er unter Anschluß einer dem Artikel 18 Absatz 3 entsprechenden Übersetzung in die Sprache des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Für die Weiterleitung des Exekutionsantrages gelten die Artikel 10 und 11.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen der Gerichte des anderen Vertragsstaates sind wie imländische Entscheidungen mit der Maßgabe zu vollstrecken, daß der Exekutionsantrag und die Entscheidung über ihn gebührenfrei sind sowie daß eine vorherige Anhörung der Parteien nicht stattfindet und ihnen gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag ein Rechtsmittel vorbehalten bleiben muß.

Schlagworte

Antragsunterlagen, Rechtskraftbestätigung, Übermittlungsweg,
Vollstreckbarkeitsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002097

Dokumentnummer

NOR12027589

Alte Dokumentnummer

N2196713279T