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Art. 5

Fassungen
ab 26.09.1967 — BGBl. Nr. 305/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute26.09.1967 BGBl. Nr. 305/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.09.1967BGBl. Nr. 305/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Begünstigungen, die im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht)

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten werden vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zugelassen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen die einer Partei in einem Verfahren in einem Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im Gebiet des anderen Vertragsstaates.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe ("Armenrecht" usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn ("Verfahrenshilfe" usw.) zu verstehen.
2. Diese Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002097

Dokumentnummer

NOR12027590

Alte Dokumentnummer

N2196713280T