Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 26.09.1967 — BGBl. Nr. 305/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute26.09.1967 BGBl. Nr. 305/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

26.09.1967BGBl. Nr. 305/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten, so ist das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel 5 angeführten Begünstigungen von den zuständigen Behörden des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes auszustellen.
  2. Absatz 2,Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der Vertragsstaaten,so genügt das Zeugnis der für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dem er angehört.

Anmerkung

Zu Abs. 1: in Österreich ist dafür gem. Art. VIII § 2 Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).

Schlagworte

Armenrechtszeugnis, Vermögensbekenntnis

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002097

Dokumentnummer

NOR12027591

Alte Dokumentnummer

N2196713281T