Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1967Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten, so ist das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel 5 angeführten Begünstigungen von den zuständigen Behörden des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes auszustellen.
(2)Absatz 2,Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der Vertragsstaaten,so genügt das Zeugnis der für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dem er angehört.
Anmerkung
Zu Abs. 1: in Österreich ist dafür gem. Art. VIII § 2 Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).
Schlagworte
Armenrechtszeugnis, Vermögensbekenntnis
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027591
Alte Dokumentnummer
N2196713281T