Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1967Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 31
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Absatz 2,Der Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündigt.
(3)Absatz 3,Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2 aufgekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündigt; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Wien, am 9. April 1965, in doppelter Urschrift in deutscher und in ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027616
Alte Dokumentnummer
N2196713306T