Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 26.09.1967 — BGBl. Nr. 305/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute26.09.1967 BGBl. Nr. 305/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.09.1967BGBl. Nr. 305/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Schlußprotokoll

Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik abgeschlossenen Vertrages über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen besteht Einverständnis über folgende Punkte:

Ziffer eins In der Republik Österreich sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen konfessionellen Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestellten Heiratsurkunden, betreffend Ehen, die vor ihnen vor dem 1. August 1938 geschlossen worden sind, sowie Geburtsurkunden (Geburtsbescheinigungen) und Sterbeurkunden, wenn Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939 beurkundet worden ist. Für das Gebiet des Burgenlandes tritt an die Stelle des 1. August 1938 und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober 1895. Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ungarischen Volksrepublik ein Verzeichnis dieser Kirchen und Religionsgesellschaften binnen drei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages an übermitteln.

In der Ungarischen Volksrepublik sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die aus den von den zuständigen konfessionellen Organen vor dem 1. Oktober 1895 geführten Matrikelbüchern ausgestellten Auszüge. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ungarischen Volksrepublik wird dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an ein Verzeichnis der Kirchen und Religionsgesellschaften übermitteln, die zur Führung von Matrikelbüchern befugt gewesen sind.

Ziffer 2 Die Bestimmungen des Artikels 23 sind auch auf diejenigen Urkunden der Sozialversicherungsträger der beiden Vertragsstaaten anzuwenden, die keine öffentlichen Urkunden sind.

Ziffer 3 Bis zum Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens zwischen den beiden Vertragsstaaten sind die Bestimmungen dieses Vertrages, ausgenommen Artikel 16 Absatz 1, auch auf die zur Entscheidung von Leistungsstreitigkeiten der Sozialversicherung zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten entsprechend anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll, das einen Bestandteil des Vertrages bildet, unterzeichnet.

Ausgefertigt in Wien, am 9. April 1965, in doppelter Urschrift in deutscher und in ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Schlagworte

Matriken

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002097

Dokumentnummer

NOR12027617

Alte Dokumentnummer

N2196713307T