Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1967Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1967,
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens sind zu verstehen:
1.Ziffer eins unter „Entscheidung“ jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein mag und auch, wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden ist;
2.Ziffer 2 unter „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird;
3.Ziffer 3 unter „Entscheidungsstaat“ der Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;
4.Ziffer 4 unter „ersuchtes Gericht“ in Frankreich das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung beantragt wird;
5.Ziffer 5 unter „ersuchter Staat“ der Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.
Anmerkung
Einstweilige Verfügungen gemäß § 378 Abs. 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, und einstweilige Vorkehrungen im Besitzstörungsverfahren gemäß § 458 Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind nach dieser Definition Gegenstand des Abkommens, desgleichen die im französischen Recht vorgesehenen Entscheidungen deutscher Art.