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Art. 3

Fassungen
ab 13.08.1967 — BGBl. Nr. 288/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute13.08.1967 BGBl. Nr. 288/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1967,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

13.08.1967BGBl. Nr. 288/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die von einem Gericht eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden in dem Gebiet des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht gemäß den Artikeln 6 bis 11 dieses Abkommens zuständig war, und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein. Im Fall eines Zahlungsbefehls oder eines Zahlungsauftrags muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Die Ordnungsmäßigkeit beurteilt sich nach dem Recht des Staats des Titelgerichts.

Schlagworte

Anerkennungsvoraussetzungen

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002099

Dokumentnummer

NOR12027753

Alte Dokumentnummer

N2196725051S