Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.03.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001
§ 911.04.198528.02.2001 BGBl. Nr. 136/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Instandsetzungsarbeiten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bedingt die Instandsetzung einer Freistempelmaschine, daß Maschinenteile geöffnet werden müssen, die durch das Sicherheitsschloß, durch Sicherheitsblättchen oder Plomben gesichert sind, so ist die Freistempelmaschine der Verwahrungsabteilung vor dem Beginn der Arbeit vorzuführen. Die Verwahrungsabteilung hat den Zählerstand festzustellen und zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsmäßig versperrt ist.
  2. Absatz 2,Nach der Durchführung der Instandsetzungsarbeit ist die Freistempelmaschine neuerlich der Verwahrungsabteilung vorzuführen. Diese hat den Zählerstand festzustellen und die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.
  3. Absatz 3,Personen, die zum Betrieb einer Freistempelmaschine berechtigt sind, haben die Freistempelmaschine so zu warten (insbesondere die Farbgebung rechtzeitig zu erneuern), daß die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke jederzeit sichergestellt ist; die erteilte Genehmigung zum Betrieb der Freistempelmaschine ist zu widerrufen, wenn der zu ihrem Betrieb Berechtigte trotz Aufforderung der Verwahrungsabteilung diesen Verpflichtungen innerhalb der ihm von der Verwahrungsabteilung gesetzten Frist nicht nachkommt. Diese Frist muß mindestens 14 Tage betragen und kann auf Antrag verlängert werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR40017406