Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1985Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Instandsetzungsarbeiten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bedingt die Instandsetzung einer Freistempelmaschine, daß Maschinenteile geöffnet werden müssen, die durch das Sicherheitsschloß, durch Sicherheitsblättchen oder Plomben gesichert sind, so ist die Freistempelmaschine der Einbringungsstelle vor dem Beginn der Arbeit vorzuführen. Die Einbringungsstelle hat den Zählerstand festzustellen und zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsmäßig versperrt ist.
(2)Absatz 2,Nach der Durchführung der Instandsetzungsarbeit ist die Freistempelmaschine neuerlich der Einbringungsstelle vorzuführen. Diese hat den Zählerstand festzustellen und die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.
(3)Absatz 3,Personen, die zum Betrieb einer Freistempelmaschine berechtigt sind, haben die Freistempelmaschine so zu warten (insbesondere die Farbgebung rechtzeitig zu erneuern), daß die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke jederzeit sichergestellt ist; die erteilte Genehmigung zum Betrieb der Freistempelmaschine ist zu widerrufen, wenn der zu ihrem Betrieb Berechtigte trotz Aufforderung der Einbringungsstelle diesen Verpflichtungen innerhalb der ihm von der Einbringungsstelle gesetzten Frist nicht nachkommt. Diese Frist muß mindestens 14 Tage betragen und kann auf Antrag verlängert werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
NOR12027800
Alte Dokumentnummer
N2196818643R